Urlaubswesen
Jedes Kind hat während der Schulzeit Anrecht auf höchstens 2 freie Halbtage pro Jahr.
Als Gründe für die Urlaubsgewährung gelten:
- Private Anlässe wie Familienfeste, Reisen, usw.
- Aktive Teilnahme an Anlässen von Gemeinden, Vereinen und Organisationen (z.B. Sport- oder Musikanlässe).
2. Ausserordentliche Urlaube
Unter ausserordentlichen Urlauben werden Urlaube verstanden, welche zusätzlich zu den ordentlichen Urlauben verlangt werden. Solche werden nur in nachstehenden Ausnahmefällen gewährt für:
Private Anlässe im Rahmen der Familie:
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn
- der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat,
- der Urlaub nicht in die Ferienzeit verlegt werden kann,
- der Urlaub nicht im Rahmen der ordentlichen Urlaube bewilligt werden kann,
- der Urlaub einen Bildungswert hat,
- der Urlaub bei Gastarbeiterfamilien dem Besuch naher Verwandter im Heimatland dient oder
- der Urlaub eine unvermeidbare Ferienverlängerung ist.
Anlässe von Gemeinden, Vereinen und Organisationen:
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn:
- der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat (Wettkämpfe, öffentliche Auftritte, usw.) und/oder
- der Förderung ausserordentlicher Talente dient.
Urlaubsgesuche für einen ausserordentlichen Urlaub sind schriftlich und begründet mindestens 2 Wochen vor Beginn des Urlaubs an das Rektorat zu richten. Das Sekretariat führt eine Urlaubskontrolle.