Urlaubswesen            

 

1. Ordentliche Urlaube

Jedes Kind hat während der Schulzeit Anrecht auf höchstens 2 freie Halbtage pro Jahr.

Als Gründe für die Urlaubsgewährung gelten:

-     Private Anlässe wie Familienfeste, Reisen, usw.

-     Aktive Teilnahme an Anlässen von Gemeinden, Vereinen und Organisationen (z.B. Sport- oder Musikanlässe).

 

Derartige Gesuche  sind  von den Eltern schriftlich und begründet unter Beilage eventueller  Bestätigungen

von  Vereinen usw. dem Rektorat mindestens 2 Wochen vor  dem  Urlaubstermin  einzureichen. Das

Sekretariat führt eine Urlaubskontrolle.

 

2. Ausserordentliche Urlaube

Unter ausserordentlichen Urlauben werden Urlaube verstanden, welche zusätzlich zu den ordentlichen Urlauben verlangt werden.  Solche werden nur in nachstehenden Ausnahmefällen gewährt für:

 

Private Anlässe im Rahmen der Familie:

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn

-     der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat,

-     der Urlaub nicht in die Ferienzeit verlegt werden kann,

-     der Urlaub nicht im Rahmen der ordentlichen Urlaube bewilligt werden kann,

-     der Urlaub einen Bildungswert hat,

-     der  Urlaub  bei Gastarbeiterfamilien dem Besuch naher Verwandter im Heimatland dient oder

-     der Urlaub eine unvermeidbare Ferienverlängerung ist.

 

Anlässe von Gemeinden, Vereinen und Organisationen:

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn:

-     der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat (Wettkämpfe, öffentliche Auftritte, usw.) und/oder

-     der Förderung ausserordentlicher Talente dient.

Normale  Trainingslager  und  Vereinsausflüge  gelten daher nicht als Grund für einen ausserordentlichen Urlaub.

 

Urlaubsgesuche für einen ausserordentlichen Urlaub sind schriftlich und begründet mindestens 2 Wochen vor Beginn des Urlaubs an das Rektorat zu richten.  Das Sekretariat führt eine Urlaubskontrolle.

                   

 

Urlaubsgesuch